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| Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen |
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1. Geltung der Bedingungen Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn Sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden, also auch für solche Lieferungen und Verkäufe die durch Fernsprecher oder telegraphisch ohne besonderen Hinweis erfolgen. Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. 2. Angebote In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Abbildungen und Angaben in Katalogen, Preislisten und Prospekten über Gewichte, Maße, Leistungen sind als annähernde Angaben ohne Verbindlichkeit zu betrachten. Zeichnungen, Photographien und Abbildungen bleiben Eigentum des Verkäufers und dürfen ohne dessen Genehmigung an dritte Personen weder zur Ansicht noch zur Kopiennahme überlassen werden. Konstruktions-und Formänderungen des Verkaufsgegenstandes bleiben dem Verkäufer vorbehalten soweit nicht der Verkaufsgegenstand erheblich geändert wird und wenn die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. 3. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, Kirchheim unter Teck. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden innerdeutschen Recht. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. 4. Bestellung und Kaufvertrag Rechtsverbindlich für den Käufer und Verkäufer für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die schriftliche Bestellungsbestätigung oder, wo solche nicht gegeben, die in Händen des Verkäufers befindliche, vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Schriftstücke. Der Verkäufer behält sich vor, Bestellungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, gerechnet vom Eingang der Bestellumg beim Verkäufer, abzulehnen. Der Käufer ist 6 Wochen an seinen Auftrag gebunden; Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers oder der erfolgten Auslieferung durch den Verkäufer an den Käufer zufolge der vom Käufer eigenhändig unterzeichneten Schriftstücke. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sind nur dann gültig, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt, gleiches gilt für die Zusicherung von Eigenschaften. Der Verkäufer behält sich vor vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nach dem Vertragsschluß über den Käufer Auskünfte erhält, die seine Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit in Frage stellen. 5. Lieferzeit Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Zuverfügungstellung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen etc., sowie vor Eingang einer evtl. vereinbarten Anzahlung. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegen, desgleichen Betriebsstörungen, Ausschußwerden, Streiks, Aussperrungen im eigenen Werk oder in den Werken der von ihm vertretenen Firmen oder bei Unterlieferanten sowie Transportunternehmen verlängern die Lieferfristen angemessen, sofern diese Ereignisse auf die Fristgemäße Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Ver-trages einwirken. Falls eine Verzögerung der Lieferfrist aus anderen als den vorgenannten Gründen eintritt und eine durch Einschreibebrief gesetzte Nachfrist von 4 Wochen ohne Erfolg verstrichen ist hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Macht er von diesem Recht Gebrauch so hat er den Verkäufer mittels eingeschriebenem Brief davon in Kenntnis zu setzen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. 6. Versand Alle Lieferungen erfolgen mangels anderer Vereinbarung ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Käufers bzw. des Empfängers, auch im Falle des vereinbarten Eigentumsvorbehalts (siehe Ziff. 8). Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Käufers abgeschlossen, die Kosten hierfür gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung wird berechnet und nicht zurückgenommen. Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgeholt werden, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, wenn der Versand ohne sein Verschulden verzögert wird, ohne Weiteres die Waren im Freien zu lagern - unter Ablehnung evtl. Ansprüche wegen Verschlechterung, Verlust oder Beschädigung jeglicher Art -, sowie sofort nach Fertigstellung als ab Werk geliefert zu berechnen. Beanstandungen, die sich auf falsche oder unvollständige Lieferung beziehen, sind dem Verkäufer innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Ware als abgenommen. Beanstandete Waren sind bis zur weiteren Verfügung durch den Verkäufer in sauberem Zustand ordnungsgemäß einzulagern. 7. Preise und Zahlung Für Kaufleute gilt der am Tage der Lieferung gültige bzw. empfohlene Preis. Ansonsten werden die am Versandtag geltenden Preise berechnet, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß erfolgt. Änderungen der Mehrwertsteuer berechtigen bei Vollkaufleuten zur Preisanpassung. Wenn nichts anderes vereinbart, sind die Rechnungen über Lieferungen von Maschinen und Geräten spätestens nach 30 Tagen in bar ohne Abzug zu begleichen. Bei Nichteinhaltung der im Vertrag vereinbarten bzw. in der jeweiligen Rechnung abgegebenen Zahlungstermine werden, ohne daß es einer besonderen förmlichen Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in der vom Verkäufer aufgewandten Höhe fällig. Etwaige Beanstandungen des Käufers berechtigen nicht zur Zurückbehaftung fälliger Zahlungen. Die Aufrechnung mit nicht anerkannten Gegenansprüchen irgendwelcher Art ist ausgeschlossen. Werden bei vereinbarter Teilzahlung zwei aufeinanderfolgende Raten ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Restbetrag ohne Inverzugsetzung zur sofortigen Bezahlung fällig. AlIe Zahlungen haben unmittelbar und gebührenfrei an den Verkäufer zu erfolgen. Zahlungen an Dritte, an Vermittler oder Vertreter gehen auf Gefahr des Zahlenden. Wechsel, Schecks oder sonstige Wertpapiere werden nur unter Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung hereingenommen. Ergeben sich aus der Annahme von Wechseln oder Schecks etc. Schwierigkeilen irgendwelcher Art, so kann der Verkäufer sofortige Bezahlung des Gesamtpreises verlangen, wobei etwaige entstandene Kosten zu erstatten sind. 8. Eigentumsvorbehalt Alle Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten einschließlich Zinsen und Kosten aus allen Warenlieferungen und etwaigen Reparaturen getilgt hat. Über Maschinen, die Eigentum des Verkäufers sind, darf der Käufer nicht verfügen. Insbesondere sind Veräußerungen sowie Verpfändungen nicht zulässig. Der Käufer ist verpflichtet die verkauften Maschinen gegen Eingriffe von dritter Seite und gegen Zwangsvollstreckungen zu sichern, sowie von derartigen Vorfällen dem Verkäufer umgehend Kenntnis zu geben. Andernfalls haftet er für etwaige Schäden. Mit Genehmigung des Verkäufers ist der Käufer berechtigt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zuveräußern. Für diesen Fall tritt er hiermit jedoch bereits jetzt bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. Auf das Verlangen des Verkäufers hin ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekanntzugeben und die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und die Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer ist ermächtigt und verpflichtet die abgetretenen Forderungen solange einzuziehen, wie er seine Zahlungspflicht dem Verkäufer gegenüber vertragsmäßig erfüllt. Er übereignet hiermit die eingezogenen Beträge und erworbenen Rechte, die gesondert von ihm aufzubewahren sind, im voraus an den Verkäufer, wobei die Übergabe durch Vereinbarung eines unentgeltlichen Verwahrungsverhältnisses ersetzt wird. Während der Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung der Maschine. Der Käufer hat eine Feuer- und Schadensversicherung abzuschließen, und zwar von dem Zeitpunkt des Versandes des betreffenden Kaufobjektes an. Im Versicherungsvertrag muß er vermerken lassen, daß die Maschinen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers sind. Versicherungsfälle sind unverzüglich anzuzeigen. 9. Gewährleistung Für Mangel der Lieferung haftet der Verkäufer unter Ausschluß weiterer Ansprüche für die Dauer von 6 Monaten vom Tage der Lieferung oder Bereitstellung an gerechnet. Diese Gewährleistung gilt sowohl für neue, als auch für gebrauchte Maschinen, für letztere jedoch nur, wenn diese in der Werkstatt des Verkäufers durchgesehen worden sind und diese Tatsache ausdrücklich im Vertragstext Erwähnung gefunden hat. Räumt ein vom Verkäufer vertretener Hersteller längere Gewährleistungsfristen für seine hergestellten Waren ein so gelten diese. Für fristgerecht geltend gemachte Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer wie folgt: a) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenüberganges liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. b) Zur Mängelbeseitung hat der Käufer die nach dem billigen Ermessen des Verkäufers erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Rechte wegen Nutzungsausfalls bestehen nicht. c) Die Frist für die MängeIhaltung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. d) Durch etwa seitens des Käufers oder Dritter ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Verkäufers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten oder durch Verleihen oder Vermieten der Ware wird die Gewährleistung gänzlich aufgehoben. e) Weitere Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. 10. Feldprobe-Bedingungen Bei der Einräumung von Feldprobe-Bedingungen, die schriftlich erteilt sein muß, darf die Maschine nur einmalig für 3 Stunden im Einsatz erprobt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, durch Werksangehörige oder andere Beauffragte die Feldprobe zu überwachen. Befriedigt ein Gerät den Erprober nicht, so hat er dies unverzüglich dem Verkäufer mitzuteilen und einen nochmaligen Feldprobeeinsatz im Beisein eines Vertreters des Verkäufers zu ermöglichen. Befriedigt das Gerät auch dann nicht, so hat der Käufer das Rückgaberecht. Er hat in diesem Falle das Gerät bis zur Abholung oder anderweitigen Verfügung ordnungsgemäß aufzubewahren. Auf Verlangen des Verkäufers nimmt der Käufer den Bahnversand des Gerätes frei vor. Der Frachtkostenanteil für die Hinfracht geht zu Lasten des Feldprobekäufers. Erforderliche Auffrischungskosten gehen zu Lasten des Verkäufers. 11. Schutzvorrichtungen Schutzvorrichtungen für Maschinen werden nur mitgeliefert, soweit sie gemäß den Prospekten im Preis eingeschlossen sind. In jedem Fall ist der Käufer verpflichtet, sich hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen zu erkundigen. Der Verkäufer lehnt jede Verantwortung und Haftpflicht, welche sich aus dem Fehlen von Schutzvorrichtungen ergeben können, ausdrücklich ab. |
